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Das Gesetzesdekret vom 10. März 2023, Nr. 24, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und bezüglich des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie zur Festlegung von Bestimmungen bezüglich des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden, ist am 15. März 2023 in Kraft getreten und ist seit dem 17. Dezember 2023 für Unternehmen in Betrieb, die ein Organisations-, Management- und Kontrollmodell gemäß dem Gesetzesdekret vom 8. Juni 2001, Nr. 231, eingeführt haben oder mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen.
Gemäß den oben genannten Vorschriften sind Handlungen oder Unterlassungen, die die Integrität des Unternehmens beeinträchtigen und die folgenden Punkte umfassen, meldepflichtige Verhaltensweisen:
Die folgenden Personengruppen können eine Meldung machen:
Die Bearbeitung der Meldungen obliegt dem Whistleblowing-Meldebeauftragten, der mit der Personalabteilung identisch ist.
Der Meldebeauftragte als für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Stelle verlangt gemäß den einschlägigen Vorschriften, dass die in den Meldungen enthaltenen Daten für die in Gesetzesdekret 24/2023 genannten Zwecke relevant sind.
Insbesondere dürfen bei der Beschreibung des meldepflichtigen Verhaltens keine Informationen gegeben werden, die nicht streng mit dem Gegenstand der Meldung zusammenhängen.
Im Falle von Meldungen, die in offensichtlicher böser Absicht übermittelt werden, behalten sich die für die Bearbeitung zuständigen Personen das Recht vor, diese zu archivieren und die Namen und Elemente zu löschen, die die Identifizierung der gemeldeten Personen ermöglichen könnten.
In Übereinstimmung mit dem oben genannten Dekret und den einschlägigen Vorschriften hat Boglioli Spa einen internen Meldekanal eingerichtet, der, auch durch den Einsatz von Verschlüsselungsinstrumenten, die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden, der betroffenen Person und der in der Meldung erwähnten Person sowie des Inhalts der Meldung und der dazugehörigen Dokumentation gewährleistet.
Meldungen können durch die Anforderung eines direkten Treffens mit dem Meldebeauftragten erfolgen, um die Meldung persönlich einzureichen. In diesem Fall ist zu beachten, dass:
Zusätzlich ist es möglich, die Meldung schriftlich per Post zu senden. In diesem Fall muss der geschlossene Umschlag außen die Aufschrift „vertraulich für den Whistleblowing-Meldebeauftragten“ an folgende Adresse tragen:
Boglioli Spa
Via Brescia, 47
25020 Gambara (BS)
wodurch der Wille bekundet wird, die Whistleblowing-Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Sofern die Meldung nicht anonym ist, ist ein doppelter verschlossener Umschlag zu verwenden: der erste mit den identifizierenden Daten des Meldenden (zusammen mit einer Kopie des Ausweisdokuments), der zweite mit der Meldung, um die identifizierenden Daten des Meldenden von der Meldung zu trennen. Beide Umschläge müssen dann in einen dritten verschlossenen Umschlag gelegt werden, der außen die Aufschrift „vertraulich für den Whistleblowing-Meldebeauftragten“ trägt.
Für alles, was in diesem Dokument nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf das Gesetzesdekret 24/2023 und die entsprechende Verordnung zur Verwaltung der Whistleblowing-Meldungen verwiesen, die bereits von den Führungsorganen der Gesellschaften angenommen wurden.
Um das vollständige Dokument einzusehen, klicken Sie hier .